Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FABA Fahrzeugbau AG

1. Allgemeines

Die nachfolgenden AGB haben Geltung für alle Lieferungen, sofern nicht schriftlich niedergelegte Änderungen vereinbart werden.

Der Besteller anerkennt mit der Bestellung bzw. mit dem Abschluss des Vertrages die Verbindlichkeit dieser AGB. Anderslautende allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden werden wegbedungen, falls sie von FABA nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Bedingungen.

Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung dieser AGB gilt der übrige Teil der AGB weiter.

2. Angebote und Preise

Verbindlich sind nur schriftliche Offerten.

Die Gültigkeitsdauer der Angebote ist befristet auf 3 Monate.

Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer.

Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, die von uns nicht ausdrücklich vereinbart sind, wie insbesondere Chassisabänderungen, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., werden separat in Rechnung gestellt, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Arbeiten, die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten sind, aber im Interesse des Kunden zusätzlich geleistet werden, werden nach Aufwand berechnet. Massgebend für die Berechnung sind, wenn nicht vorgängig anders vereinbart, die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife.

Eine Preiserhöhung auf allen offerierten oder bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderungen behördlicher Abgabesätze vorbehalten.

3. Liefertermin und Lieferverzug

Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Rahmen, wenn:

  • die vereinbarten Chassisanlieferungen nicht vertragsgemäss erfolgen.
  • ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unseren Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen.
  • die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben uns nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden.
  • die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz zufolge Lieferverzögerung besteht in keinem Fall.
Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.

4. Erfüllungsort und Transport

Erfüllungsort für sämtliche bestellten Lieferungen ist 9463 Oberriet.

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Reklamationen über allfällige Beschädigungen, Verlust oder Verspätungen sind zwecks Abklärung der Ursachen unverzüglich zu melden.

5. Ausführung

Der Besteller ist verpflichtet, FABA auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.

Soweit nicht in der Auftragsbestätigung von FABA ausdrücklich zugesichert, sind Zeichnungen, Masse und Gewichte nicht verbindlich. Alle Materialien können durch gleichwertige ersetzt werden.

Eine allfällige Montage oder Bearbeitung ausserhalb unseres Werkes ist im vereinbarten Preis nicht inbegriffen und unterliegt besonderer Berechnung evtl. Vereinbarung.Reklamationen

6. Reklamationen

Reklamationen bezüglich allfälliger offener Mängel sind unverzüglich bei der Übernahme des Fahrzeuges anzubringen. Bei verdeckten Mängeln hat die Reklamation innert 3 Tagen zu erfolgen, seit die Entdeckung möglich war. Bei Nichteinhalten sind die Mängelrechte verwirkt.

7. Garantie

Die Garantie für die ausgeführten Arbeiten und die gelieferten Gegenstände dauert 12 Monate ab Übergabetag.

Die Garantie deckt ausschliesslich eventuelle Konstruktions- und Fabrikationsfehler, sie erstreckt sich nur auf fabrikneues Material und umfasst lediglich den Ersatz defekter Teile ausschliesslich in unseren Werkstätten oder in einem von uns beauftragten Reparaturbetrieb. Die Fahrzeugüberführung ist Sache des Kunden. Eine weitergehende Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Preiszahlung, auf Leihfahrzeuge, auf LSVA-Entschädigung, auf Chômage, auf Entsorgung von Materialien, und auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden wegen der durch die Vornahme der Garantieleistung beanspruchten Zeit.

Keine Garantie besteht bei Selbstverschulden des Kunden oder bei Drittverschulden, wie namentlich bei Unfall, Überbelastung, unsachgemässer Bedienung, mangelhafter Wartung oder Reparaturen durch Dritte.

Mangelfolgeschäden wie beispielsweise direkte oder indirekte Personen- oder Sachschäden, entgangener Gewinn, Arbeits- und Verdienstausfall sowie Betriebsstörungen sind ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen.
Weitergehende Garantien bestehen nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.

Wir behalten uns das Recht vor, für die nicht bezahlen Waren den Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers auf dessen Kosten eintragen zu lassen.

Nicht vollständig bezahlte Waren dürfen auf keinen Fall als Hinterlage, Deckung oder als Bestandteil von Hypotheken für Gebäulichkeiten dienen, noch dürfen sie ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis verkauft oder vermietet werden und müssen sofort nach Empfang durch den Käufer gegen alle Risiken versichert werden.

9. Kaufrücktritt

Der Käufer akzeptiert durch Annahme der Auftragsbestätigung unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Sollte der Käufer durch eigenes Verschulden den von uns bestätigten Auftrag auflösen, so ist die Verkäuferin berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens eine Konventionalstrafe von 15 % des Vertragspreises zu verlangen.

10. Datenschutz

Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen in der Homepage unter der Rubrik „Datenschutz“.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Besteller und die Vertragspartner ausdrücklich das Domizil der FABA Fahrzeugbau AG, Oberriet.
Es gilt das Schweizer Recht.